AGB

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen der MIELE Gesellschaft m.b.H., MIELE PROFESSIONAL

1) Allgemeines

a) Für alle Leistungen der Miele Gesellschaft m.b.H. im folgenden auch "Verkäufer" genannt, sind ausschließlich nachstehende Bedingungen maßgebend, auch wenn im Rahmen einer Geschäftsverbindung eine besondere Auftragsbestätigung durch den Verkäufer nicht erfolgt. Abweichungen von diesen Bedingungen oder Nebenabreden mit Vertretern des Verkäufers sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.

b) Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Verkäufer nicht.

2) Lieferung / Inbetriebnahme

a) Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, die gesondert abgerechnet werden können. Die Lieferung erfolgt innerhalb Österreichs gegen gesonderte Verrechnung bis vor das Haus oder bis zur Verwendungsstelle.

b) Der Versand geschieht auf Gefahr des Käufers.

c) die Verlegung von Gas-, Wasser-, und Elektroanschlüssen sowie Wasserabläufen gehört nicht zum Lieferumfang. Notwendige Verlegungen von Anschlüssen bzw. Abläufen müssen unter Beachtung der Vorschriften der örtlichen Elektrizitäts- und Wasserwerke vom Käufer selbst erstellt werden. Sämtliche Sockel und Installationen sind bauseits nach Detailplänen, die MIELE bei Bedarf gegen Kostenersatz zur Verfügung stellt, auszuführen. Aufstellung, Anschluss und Inbetriebnahme ebenso wie die dabei anfallenden Arbeiten werden gegen Kostenpauschale bzw. nach Aufwand separat verrechnet.

d) Nach Möglichkeit werden die vereinbarten Lieferfristen eingehalten, ohne dass sie den Charakter eines Fixgeschäftes nach § 919 ABGB oder § 376 HGB erhalten. Der Verkäufer ist nur im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Lieferung verpflichtet. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Lieferverzug - ausgenommen wegen Personenschäden - sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug wird vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

e) Materialmängel und Fälle höherer Gewalt oder Betriebsstörung entbinden den Verkäufer von der Einhaltung der Lieferfristen sowie nach seiner Wahl auch von seiner Lieferverpflichtung. Der Käufer bleibt auch bei Nichteinhaltung der Lieferfristen zur Abnahme verpflichtet.

f) Der Verkäufer behält sich Änderungen in der Konstruktion, den Maßen und Gewichten vor.

3) Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

a) Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgerätes ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.

b) Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.

c) Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 3. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.

4) Preise und Fälligkeiten

a) Die Lieferungen des Verkäufers sind spätestens 30 Tage nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware zur Abholung durch Überweisung des Kaufpreises auf eines der in den Rechnungsformularen genannten Bankkonten zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Zahlungsfrist auf einem der vom Verkäufer bekanntgegebenen Konten einlangt. Der Verkäufer ist berechtigt, eingehende Zahlungen auch bei anderslautender Anweisung des Einzahlers auf offene ältere Rechnungen anzurechnen. Der Käufer ist zum vereinbarten Skontoabzug nur dann berechtigt, wenn vorher alle fälligen Forderungen befriedigt sind.

b) Erfolgt mit Zustimmung des Verkäufers die Bezahlung mit Wechsel oder Scheck, so trägt der Käufer die Kosten und Spesen der Diskontierung und Einziehung der Papiere. Die Annahme von Wechsel oder Scheck erfolgt nur zahlungshalber. Erst ihre endgültige Einlösung (und nicht schon die Diskontierung oder Gutschrift) gilt als Zahlung.

c) Nach dem Ermessen des Verkäufers erfolgt die Zusendung der bestellten Ware unter Nachnahme.

d) Der Verkäufer ist Mitglied der ARA (Nr. 1260); Verpackungen werden vom Verkäufer daher nicht zurückgenommen.

e) Wird dem Verkäufer über die Verhältnisse des Käufers etwas Nachteiliges bekannt, ist er zur Abänderung der Zahlungs- und Lieferbedingungen und insbesondere dazu berechtigt, für seine gesamte Forderung eine Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu verlangen. Wird seiner Aufforderung nicht innerhalb der von ihm gestellten Frist entsprochen, oder gerät der Käufer auch nur teilweise in Zahlungsverzug, so werden alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sofort fällig. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen oder sonstigen Forderungen zurückzuhalten, oder mit solchen Forderungen gegen den Kaufpreis aufzurechnen.

f) Die Preise sind freibleibend und verändern sich automatisch, wenn am Tage der Lieferung neue Listenpreise gelten. Im Falle einer Teilzahlungsvereinbarung tritt, wenn der Käufer auch nur mit einem Teil einer Rate in Rückstand gerät, Terminverlust ein, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Die gesamte aushaftende Forderung wird zur Gänze fällig.

g) Die Verzugszinsen betragen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 12 % p.a. Im Verzugsfalle ist der Käufer überdies verpflichtet, dem Verkäufer die im

Zusammenhang mit der Betreibung der Forderung allenfalls entstehende Mahnspesen, insbesondere Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

5) Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer tritt schon jetzt an den Verkäufer allfällige Forderungen ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung der Waren an einen Dritten erwachsen werden. Der Käufer verpflichtet sich, die Abtretung in den Büchern zu vermerken und den Dritten davon zu verständigen.

b) Für den Fall, dass die Ware verarbeitet wird, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der neuen Sache zu. Von etwaigen Pfändungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer dem Verkäufer sofort Mitteilung zu machen.

6) Datenschutz und Bonität

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass seine Daten zum Zwecke der Bonitätsbeurteilung aus Anlass der Auftragsbearbeitung, Antragsbearbeitung und Auftragsabwicklung an die WarenKreditEvidenz des Kreditschutzverbandes von 1870, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7, DVR 0431591, übermittelt werden. Dies sind unter anderem Identitätsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum etc.) sowie Daten über nachhaltigen Zahlungsverzug des Kunden (Betreibungsschritte, offener Saldo, etc.) ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Forderung zur weiteren Betreibung an ein Inkassoinstitut oder einen Anwalt.

Der Käufer nimmt weiters zur Kenntnis, dass zum Zwecke der Kreditversicherung an die Kreditversicherungsgesellschaft Coface ! Compagnie Francaise d"Assurance pour le Commerce Exterieur SA, Niederlassung Österreich, Stubenring 24, 1010 Wien, FN 383367 a - Handelsgericht Wien, sein Name, Anschrift, Kundennummer, Außenstände, offene Posten Liste und Kopien der Rechnungen, Informationen zum Eigentumsvorbehalt sowie eine allfällige Insolvenznummer übermittelt werden können.

7) Gewährleistung und Ausschluss von Schadenersatz

a) Der Verkäufer leistet Gewähr für sämtliche von ihm gelieferte Geräte, für die Dauer von zwei Jahren. Handelt es sich um eine wertgeminderte oder gebrauchte Ware, beträgt die Gewährleistungfrist lediglich ein Jahr. Für nicht vom Verkäufer gelieferte Geräte leistet MIELE daher keine Gewähr.

b) Die Gewährleistung beschränkt sich darauf, dass die gelieferten Geräte brauchbar und gut verarbeitet sind und gute Rohstoffe verwendet wurden. Die Brauchbarkeit sowie die

Qualität der Rohstoffe und der Verarbeitung richten sich insbesondere danach, für welchen Gebrauch die gelieferten Geräte ihrer Bauart nach bestimmt sind.

c) Der Verkäufer leistet nach seiner Wahl kostenlose Mängelbehebung, Preisminderung oder kostenlosen Ersatz. Für Geräte, die sich außerhalb Österreichs befinden, beschränkt sich die Gewährleistung auf kostenlose Lieferung der zur Behebung der Mängel notwendigen Ersatzteile bis an die österreichische Grenze.

d) Gew.hrleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn die M.ngelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme der Ware schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefes, gegenüber dem Verkäufer erhoben worden ist. Mängel, die trotz gehöriger Untersuchung bei Übernahme der Ware erst später hervorkommen, sind unverzüglich und auf die zuvor geschilderte Weise zu rügen. Bis zum Beweis des Gegenteils wird stets vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe nicht vorhanden war. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann der Käufer jedenfalls, insbesondere daher auch in solchen Fällen, wo er nachträglich seinem eigenen Kunden Gewähr geleistet hat, keine Gewährleistung mehr (gleichgültig aus welchem Rechtsgrund) fordern.

e) Innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel werden durch den MIELE-Werkskundendienst oder einen autorisierten MIELE-Servicepartner behoben. Reparaturen von dritter,- nicht autorisierter Seite führen zum Verlust der Gewährleistung, des Regressanspruches und auch der Garantieansprüche gemäß Garantieerklärung.

f) Die Haftung des Verkäufers für Schäden, auch Folgeschäden, jedoch mit Ausnahme von Produkthaftungsschäden, die der Verkäufer durch verspätete, unvollständige oder mangelhafte Lieferung oder aus welchem Grund auch immer, fahrlässig verschuldet, ist ausgeschlossen. Werden Schadenersatzansprüche nach Ablauf von einem Jahr ab Übergabe der Sache geltend gemacht, obliegt dem Käufer der Beweis des Verschuldens des Verkäufers. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz verjähren in einem Jahr. Für nicht vom Verkäufer gelieferte Geräte besteht keine Schadenersatzpflicht.

8) Garantie

Der Verkäufer gewährt nur für die von ihm verkauften Geräten eine Vollgarantie (Fahrt, Material, Arbeitszeit) im Rahmen seiner Garantiebedingungen für die Dauer von 12 Monaten ab dem Datum der Inbetriebnahme durch den MIELE Werkskundendienst oder ab dem Rechnungsdatum, wenn die Inbetriebnahme durch einen autorisierten MIELE-Fachhändler erfolgt. Ausgeschlossen davon sind Verschleißteile, Verbrauchsmaterial und Schäden, die auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, sowie das nachwickeln bei Muldenmangeln.

9) Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss von Verwendungsnormen (IPRG, EVÜ) und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

b) Erfüllungsort ist Wals/Salzburg oder das jeweilige Versandlager.

c) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer insbesondere aus Lieferübereinkommen, Kaufverträgen und

Service- oder Reparaturaufträgen ist nach Wahl des Verkäufers das sachlich zuständige Gericht in der Stadt Salzburg oder in Wien 1. Der Verkäufer ist aber auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

10) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende zulässige Bestimmung.

Stand: August 2013